Hier findest du ein paar nützliche Hinweise auf Gesetzestexte, die dir bei Problemen in der Schule weiterhelfen. Bedenke immer: Auch du als Schülerin oder Schüler hast Rechte!
Attest (§ 43,2 SchulG)
Wenn die Schule begründete Zweifel hat, dass du aus gesundheitlichen Gründen fehlst, kann sie ein Attest verlangen. Zweifel entstehen oft beim Fehlen genau vor oder nach den Ferien. Wenn du vom Sportunterricht für mehr als eine Woche befreit werden willst, musst du ebenfalls ein Attest vorlegen. Die Ausnahme ist, wenn man den Grund offensichtlich sieht (z. B. Knochenbruch).
Bestrafungen
"Strafarbeiten" sind verboten! Aber erzieherische Einwirkungen sind erlaubt und extra Hausaufgaben zur individuellen Förderung bzw. zum Ausgleich von Lerndefiziten auch. Wichtig dabei ist, dass die zusätzlichen Hausaufgaben im Bezug auf den Unterricht oder das Lerndefizit stehen müssen.
Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen (§ 53 SchulG)
Eine Ordnungsmaßnahme darf erst verhängt werden, wenn die erzieherischen Einwirkungen nicht ausreichen. Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören u. a. das erzieherische Gespräch, die Ermahnung, ein Gruppengespräch mit den Eltern und den SchülerInnen, der Ausschluss vom laufenden Unterricht oder Ähnliches.
Falls mehrere Personen auf einmal bestraft werden, ist jedem Einzelnen das Fehlverhalten nachzuweisen.
Die Schulleitung kann folgende Ordnungsmaßnahmen verhängen:
Eine von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz kann im Auftrag des Schulleiters diese sowie folgende weiteren Ordnungsmaßnahmen verhängen:
Eltern (oder die volljährigen SchülerInnen selbst) haben die Gelegenheit, eine Stellungnahme abzugeben bevor eine Ordnungsmaßnahme verhängt wird.
Ordnungswidrigkeiten (§126 SchulG)
Schülerinnen und Schüler, die 14 Jahre und älter sind und die Schulpflicht nicht erfüllen, handeln ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Nach deiner Entlassung aus der Schule darf diese Ordnungswidrigkeit nicht weiter verfolgt werden.
Blauer Brief (§ 50 SchulG)
Wenn du in mindestens einem Fach schlechter als glatt 4 (also auch 4-) stehst, erhältst du in der Regel zehn Wochen vor Ausgabe der Zeugnisse einen sogenannten "Blauen Brief". Wenn du keinen Blauen Brief bekommen hast und auf dem Halbjahreszeugnis eine 4 hattest, dann ist eine 5 auf dem Zeugnis am Ende des Schuljahres nicht versetzungsentscheidend.
ACHTUNG: Bei mehreren unangekündigten Fünfen zählt nur die erste nicht, alle weiteren werden voll gewertet! In jedem Fall entscheiden letzlich deine Lehrerinnen und Lehrer, ob du versetzt wirst oder nicht. Die Benachrichtigung bei volljährigen Schülerinnen und Schülern entfällt.
Einsicht in Gesetze
Deine Schulleitung ist verpflichtet, dir in alle Gesetze Einsicht zu gewähren. Du kannst also jederzeit ins Sekretariat gehen und bitten, dir die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
Meinungsäußerungen (§ 45 SchulG)
Jeder Schüler und jede Schülerin hat das Recht, seine bzw. ihre Meinung frei zu äußern, egal ob schriftlich oder mündlich. Kein Lehrer darf dich deswegen nachteilig behandeln. Die Meinung von Lehrerinnen und Lehrern darf nicht Bewertungsgrundlage für die Notenvergabe sein.
Religionsunterricht
Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 regelt:
Du musst dann statt Religion das Fach Praktische Philosophie belegen.
Mehr im Schulgesetz (SchulG) unter § 31,6 und § 32.
Schülerzeitungen (§ 45,3 SchulG)
Ihr dürft periodisch erscheinende Schülerzeitungen herausgeben und auf dem Schulgelände verbreiten. Dafür braucht ihr keine Genehmigung. Da, wie im § 45 bereits beschrieben, freie Meinungsäußerung besteht, darf diese Zeitung nicht von der Schulleitung zensiert werden.
ACHTUNG: Das gilt nicht für einmalig erscheinende Zeitungen wie z. B. Abi- oder Abschlusszeitungen!
SV-Stunde (§ 74,2 SchulG)
Ab der fünften Klasse steht euch eine SV-Stunde pro Monat während der normalen Unterrichtszeit zur Verfügung. Ab Klasse 8 braucht der Klassenlehrer nicht mehr dabei zu sein. In Teilzeitberufsschulen ist diese Zeit auf eine Stunde pro Vierteljahr beschränkt. Während dieser SV-Stunde könnt ihr interne Probleme bereden und über Angelegenheiten der SV beraten.
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Wie oben beschrieben, muss dir die Schule Einsicht in das Schulgesetz (die BASS) gewähren. Dort kannst du genaue Gesetzestexte nachschauen.
Du kannst das Gesetz auch online auf www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/index.htm herunterladen und dort weitere rechtliche Regelungen recherchieren.
Jederzeit bei Problemen hilft dir auch die Bezirksschülervertretung, diese findest du bei uns im zeTT!
Tags: Hilfe, Lernen
Autor: zeTT
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