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Fünf  Tipps  bei  Schulstress 
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Viele Schüler haben Schulstress. Sie leiden unter Leistungsdruck, Klausuren oder Lern- und Zeitaufwand oder haben Ärger mit Mitschülern und Lehrern. Die Schulpsychologische Beratungsstelle der Stadt gibt Tipps für den Umgang mit Schulstress.
 

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Wenn  Schule  Stress  und  Schmerz  bedeutet 
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Ganztag, Lernstress, doppelter Abiturjahrgang, Mobbing und Druck. Viele Schüler haben Schulstress. Einige leiden regelrecht daran, haben Bauschmerzen und Zusammenbrüche. Dann sind Schulpsychologen gefragt.
 

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Was  tun  bei  Prüfungsangst? 
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Wenn aus Aufregung Angst wird und Prüfungen mehr als das notwendige Übel sind, braucht man Hilfe.
 
 
Artikel erstellt am 13.10.2010

SchülerInnen haben Recht(e)

Was musst du in der Schule machen, was darfst du nicht, was dürfen deine Lehrer nicht? Wir geben einen Überblick über die SchülerInnenrechte.

Hier findest du ein paar nützliche Hinweise auf Gesetzestexte, die dir bei Problemen in der Schule weiterhelfen. Bedenke immer: Auch du als Schülerin oder Schüler hast Rechte!

Attest (§ 43,2 SchulG)

Wenn die Schule begründete Zweifel hat, dass du aus gesundheitlichen Gründen fehlst, kann sie ein Attest verlangen. Zweifel entstehen oft beim Fehlen genau vor oder nach den Ferien. Wenn du vom Sportunterricht für mehr als eine Woche befreit werden willst, musst du ebenfalls ein Attest vorlegen. Die Ausnahme ist, wenn man den Grund offensichtlich sieht (z. B. Knochenbruch).

Bestrafungen

"Strafarbeiten" sind verboten! Aber erzieherische Einwirkungen sind erlaubt und extra Hausaufgaben zur individuellen Förderung bzw. zum Ausgleich von Lerndefiziten auch. Wichtig dabei ist, dass die zusätzlichen Hausaufgaben im Bezug auf den Unterricht oder das Lerndefizit stehen müssen.

Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen (§ 53 SchulG)

Eine Ordnungsmaßnahme darf erst verhängt werden, wenn die erzieherischen Einwirkungen nicht ausreichen. Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören u. a. das erzieherische Gespräch, die Ermahnung, ein Gruppengespräch mit den Eltern und den SchülerInnen, der Ausschluss vom laufenden Unterricht oder Ähnliches.

Falls mehrere Personen auf einmal bestraft werden, ist jedem Einzelnen das Fehlverhalten nachzuweisen.

Die Schulleitung kann folgende Ordnungsmaßnahmen verhängen:

  • den schriftlichen Verweis,
  • die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
  • den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen.

Eine von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz kann im Auftrag des Schulleiters diese sowie folgende weiteren Ordnungsmaßnahmen verhängen:

  • die Androhung der Entlassung von der Schule,
  • die Entlassung von der Schule.

Eltern (oder die volljährigen SchülerInnen selbst) haben die Gelegenheit, eine Stellungnahme abzugeben bevor eine Ordnungsmaßnahme verhängt wird.

Ordnungswidrigkeiten (§126 SchulG)

Schülerinnen und Schüler, die 14 Jahre und älter sind und die Schulpflicht nicht erfüllen, handeln ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Nach deiner Entlassung aus der Schule darf diese Ordnungswidrigkeit nicht weiter verfolgt werden.

Blauer Brief (§ 50 SchulG)

Wenn du in mindestens einem Fach schlechter als glatt 4 (also auch 4-) stehst, erhältst du in der Regel zehn Wochen vor Ausgabe der Zeugnisse einen sogenannten "Blauen Brief". Wenn du keinen Blauen Brief bekommen hast und auf dem Halbjahreszeugnis eine 4 hattest, dann ist eine 5 auf dem Zeugnis am Ende des Schuljahres nicht versetzungsentscheidend.

ACHTUNG: Bei mehreren unangekündigten Fünfen zählt nur die erste nicht, alle weiteren werden voll gewertet! In jedem Fall entscheiden letzlich deine Lehrerinnen und Lehrer, ob du versetzt wirst oder nicht. Die Benachrichtigung bei volljährigen Schülerinnen und Schülern entfällt.

Einsicht in Gesetze

Deine Schulleitung ist verpflichtet, dir in alle Gesetze Einsicht zu gewähren. Du kannst also jederzeit ins Sekretariat gehen und bitten, dir die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

Meinungsäußerungen (§ 45 SchulG)

Jeder Schüler und jede Schülerin hat das Recht, seine bzw. ihre Meinung frei zu äußern, egal ob schriftlich oder mündlich. Kein Lehrer darf dich deswegen nachteilig behandeln. Die Meinung von Lehrerinnen und Lehrern darf nicht Bewertungsgrundlage für die Notenvergabe sein.

Religionsunterricht

Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 regelt:

  • ab zwölf Jahren darfst du nicht mehr gegen deinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden,
  • ab 14 Jahren bist du vollkommen religionsmündig,
  • du kannst dich also ab 14 selbst vom Religionsunterricht abmelden. Aber deine Eltern werden von diesem Vorgehen benachrichtigt.

Du musst dann statt Religion das Fach Praktische Philosophie belegen.

Mehr im Schulgesetz (SchulG) unter § 31,6 und § 32.

Schülerzeitungen (§ 45,3 SchulG)

Ihr dürft periodisch erscheinende Schülerzeitungen herausgeben und auf dem Schulgelände verbreiten. Dafür braucht ihr keine Genehmigung. Da, wie im § 45 bereits beschrieben, freie Meinungsäußerung besteht, darf diese Zeitung nicht von der Schulleitung zensiert werden.

ACHTUNG: Das gilt nicht für einmalig erscheinende Zeitungen wie z. B. Abi- oder Abschlusszeitungen!

SV-Stunde (§ 74,2 SchulG)

Ab der fünften Klasse steht euch eine SV-Stunde pro Monat während der normalen Unterrichtszeit zur Verfügung. Ab Klasse 8 braucht der Klassenlehrer nicht mehr dabei zu sein. In Teilzeitberufsschulen ist diese Zeit auf eine Stunde pro Vierteljahr beschränkt. Während dieser SV-Stunde könnt ihr interne Probleme bereden und über Angelegenheiten der SV beraten.

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Wie oben beschrieben, muss dir die Schule Einsicht in das Schulgesetz (die BASS) gewähren. Dort kannst du genaue Gesetzestexte nachschauen.

Du kannst das Gesetz auch online auf www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/index.htm herunterladen und dort weitere rechtliche Regelungen recherchieren.

Jederzeit bei Problemen hilft dir auch die Bezirksschülervertretung, diese findest du bei uns im zeTT!

Tags: Hilfe, Lernen

Autor: zeTT

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